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Dienstag, 7. November 2017

Der Unternehmenskauf

In der Praxis ist der Kauf eines Unternehmens von erheblicher Bedeutung. Deshalb finden sich auch immer wieder in der juristischen Ausbildung Klausuren zu diesem Thema.

Ein Unternehmen kann auf zweierlei Weise gekauft werden:


Zum einen kann das als asset deal geschehen, sodass ein Kauf eines sonstigen Gegenstands vorliegt, bei dem jeder einzelne Gegenstand nach den dafür geltenden Regeln übertragen werden muss.

Auf der anderen Seite ist auch ein share deal möglich. Wird das Unternehmen von einer Gesellschaft wie etwa einer GmbH betrieben, dann kann man diese Gesellschaftsanteile kaufen.  Die Erfüllung der schuldrechtlichen Pflichten durch die dingliche Übertragung erfolgt hier durch Abtretung der Anteile nach §§ 413, 398 BGB. Dabei sind schuldrechtlicher und dinglicher Vertrag formbedürftig, § 15 III, IV GmbHG.

Einzelheiten beim share deal:


Der share deal stellt grundsätzlich einen Rechtskauf dar, bei dem sich mehrere Probleme ergeben, deren Kenntnis für die juristische Ausbildung wichtig ist.

Sachmangel:


So ist zunächst schon umstritten, wie sich der Mangel einer einzelnen Sache des Unternehmens auf das gesamte Unternehmen auswirkt. Ein Sachmangel kann sich beim Rechtskauf eigentlich nicht auf die Brauchbarkeit der gekauften Anteile auswirken. Dennoch ist z.B. ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach herrschender Ansicht denkbar, wenn dieser Sachmangel auf das Unternehmen durchschlägt. Denn wer nahezu sämtliche Geschäftsanteile erwirbt, der kauft das gesamte Unternehmen, sodass der Kauf eines „sonstigen Gegenstands“ vorliegt, auf den die Sachmängelrechte anwendbar sind.


Bilanz als Sachmangel:


Interessanter ist in solchen Situationen aber ein Sachmangel wegen falscher Bilanzen. Wie es so oft in Prüfungsarbeiten der Fall ist, wird eine GmbH verkauft und deren Bilanzen der vergangenen Jahre dem Vertrag zugrunde gelegt, die sich dann als falsch erweisen.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafteten die zurückliegenden Unternehmenszahlen dem Unternehmen jedoch nicht dauerhaft an, weshalb man einen Mangel ablehnen konnte. Die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens könnte man somit als einen außerhalb der Kaufsache liegenden Umstand ansehen.

Hier hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung nunmehr aber klargestellt, dass er dem weiten Mangelbegriff folgt:

“Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann.“

Dann können bei konsequenter Anwendung dieser Aussage auch Bilanzen der vergangenen Jahre, die sich als falsch herausstellen, einen Mangel begründen, der zu Gewährleistungsrechten führt. Ein Rückgriff auf die culpa in contrahendo dürfte sich dabei verbieten, da die Vorschriften über die Gewährleistung jedenfalls ab Gefahrübergang bei Sachmängeln vorgehen.

Weiterführende Literatur:



Wer Interesse an der Lösung eines solchen Falls im Gutachten hat, dem sei mein eBook* „Juristische Übungsfälle zum Gesellschaftsrecht“ empfohlen.





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